Die Klage der Sozialistischen Gleichheitspartei gegen den Verfassungsschutz

Die folgende Klage reichte Rechtsanwalt Dr. Peer Stolle am 24. Januar beim Verwaltungsgericht Berlin gegen das Bundesinnenministerium ein. Er beantragte, „den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2017 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit die Klägerin in dem Bericht genannt wird.“ Eine Stellungnahme der SGP zur Klage findet sich hier.

Begründung:

I. Sachverhalt

1.

Die Klägerin ist 2017 aus der Partei für Soziale Gleichheit (PSG) nach einer Umbenennung in „Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale“, hervorgegangen.

Die Klägerin ist die deutsche Sektion des Internationalen Komitees der Vierten Internationale (IKVI). Sie setzt sich dafür ein, die Arbeiter in Deutschland für das Programm des Internationalen Sozialismus zu gewinnen und hofft, auf Grundlage dieses Programmes die Arbeiter zu vereinen und sie für die Eroberung der politischen Macht und die Errichtung eines Arbeiterstaates zu mobilisieren. Ziel ist es, die „objektiven Voraussetzungen für den Aufbau einer“ – so die Grundsatzerklärung – „wirklich demokratischen, egalitären und sozialistischen Gesellschaft“ zu schaffen.

Zur Erreichung dieses Ziels führt die Klägerin im Wesentlichen Informations- und Vortragsveranstaltungen durch und veröffentlicht auf der Webseite World Socialist Web Site (www.wsws.org) täglich Analysen zur weltpolitischen ökonomischen Entwicklung.

In ihrer Grundsatzerklärung führt die Klägerin weiter aus, dass sie für die Vergesellschaftung der Produktivkräfte, die Beseitigung nationaler Grenzen und die Schaffung einer geplanten, auf rationale Weise miteinander verwobenen globalen Wirtschaft eintritt sowie für den Aufbau vereinigter sozialistischer Staaten von Europa einsteht.

In der Grundsatzerklärung wird weiter ausgeführt, dass das wichtigste Werkzeug der Klägerin für die Entwicklung des sozialistischen Bewusstseins der Arbeiterklasse die Webseite World Socialist Web Site ist. Mit ihren täglichen Analysen zur weltpolitischen ökonomischen Entwicklung, Enthüllungen zur gesellschaftlichen Realität des Kapitalismus, Kommentaren zu wichtigen Kulturfragen, Diskussion zu historischen und philosophischen Themen und Untersuchungen zu kritischen Fragen der revolutionären Strategie, Taktik und Praxis soll diese Webseite eine entscheidende Rolle dabei spielen, eine zeitgemäße marxistische Weltbewegung ins Leben zu rufen.

Die Klägerin tritt auch zu Wahlen an, u.a. zur Bundestagswahl und zur Europawahl im Mai 2019. In dem diesbezüglichen Wahlprogramm wendet sie sich gegen Militarismus und Krieg, gegen Armut und Ausbeutung, für ein sozialistisches Europa, für soziale Gleichheit, für die Verteidigung von demokratischen Rechten.

2.

In dem von dem Beklagten herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2017 wird auf Seite 131 die Klägerin in der Rubrik „Linksextremismus“ erstmals erwähnt.

In dem Verfassungsschutzbericht wird auf Seite 100 bezüglich des Phänomenbereichs „Linksextremismus“ ausgeführt, dass „Linksextremisten“ das Ziel verfolgen würden, die Staats- und Gesellschaftsordnung und damit die freiheitliche Demokratie abzuschaffen und durch ein kommunistisches oder „herrschaftsfreies, anarchistisches System“ zu ersetzen. Gewalt werde grundsätzlich als legitim angesehen. Die ideologische Grundlage sei die Ablehnung des kapitalistischen Systems als Ganzes, denn der Kapitalismus sei für „Linksextremisten“ verantwortlich für alle gesellschaftlichen und politischen Missstände wie soziale Ungerechtigkeit, Zerstörung von Wohnraum, Kriege, Rechtsextremismus, Rassismus sowie für Umweltkatastrophen.

Auf Seite 127 unter dem Gliederungspunkt IV „Linksextremistisches Parteienspektrum“ wird weiter ausgeführt, dass deren Ziel die Schaffung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung sei, um von dieser ausgehend eine klassenlose kommunistische Gesellschaft zu errichten, wobei sie sich rechtsstaatlicher Mittel wie der Beteiligung an Parlamentswahlen bedienen würden. Im Unterschied zu „militanten Linksextremisten“ würden diese die Anwendung von Gewalt grundsätzlich erst in einer revolutionären Situation für legitim und unverzichtbar halten.

Bezüglich der Klägerin wird sodann auf Seite 131 ausgeführt, dass diese nach eigenen Angaben 261 Mitglieder habe, grundsätzlich der traditionellen trotzkistischen Theorie von einer sozialistischen Revolution als weltweiten ständigen Prozess unter Führung von Arbeiterräten folge und bei der Bundestagswahl am 24. September 2017 903 Erststimmen sowie 1291 Zweitstimmen (0,0 %) erzielt habe.

Weiterhin wird auf Seite 148 bezüglich der Klägerin ausgeführt, dass sich die „Agitation“ der Klägerin schon in ihrer Programmatik gegen die bestehende, pauschal als Kapitalismus verunglimpfte staatliche und gesellschaftliche Ordnung, gegen die EU, gegen vermeintlichen Nationalismus, Imperialismus und Militarismus sowie gegen die Sozialdemokratie, die Gewerkschaften und auch gegen die Partei DIE LINKE richten würde. Durch die Teilnahme an Wahlen sowie durch Vortragsveranstaltungen versuche die Partei, für ihre politischen Vorstellungen öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen.

3.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 forderte der Unterzeichnende namens und in Vollmacht der Klägerin den Beklagten auf, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2017 nicht weiter zu verbreiten, soweit die Klägerin in dem Bericht erwähnt wird.

In diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 29. Dezember 2018, 18.00 Uhr, gesetzt. Eine Rückmeldung seitens des Beklagten erfolgte nicht.

Klage war daher geboten.

II. Rechtliche Würdigung

Die Erwähnung der Klägerin in dem von dem Beklagten herausgegebenen verfahrensgegenständlichen Verfassungsschutzbericht 2017 ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Klägerin in dem Bericht nicht gegeben sind.

1. Rechtliche Anforderungen für eine Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht

Ein Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Eine Veröffentlichung einer natürlichen oder juristischen Person im Verfassungsschutzbericht geht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus, da sie von einer spezialisierten und mit besonderen Befugnissen und auf die Abwehr besonderer, eng umgrenzter Gefahren stammt und mit einer belasteten negativen Sanktion gegenüber den dort erwähnten Personen verbunden ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2912 [2913]).

Bei der Erstellung eines Verfassungsschutzberichtes – insbesondere bei der Entscheidung, welche Personen oder Personenzusammenschlüsse darin aufzunehmen sind – sind besondere Sorgfaltsanforderungen zu beachten. Dem Verfassungsschutzbericht kommt eine Warnfunktion zu. Mit der Erwähnung einer Person oder eines Personenzusammenschlusses in dem Verfassungsschutzbericht verbindet sich zugleich die Aufforderung an die Öffentlichkeit, diesen Personenzusammenschluss nicht zu unterstützen, ihm nicht beizutreten und dessen Angebote - welcher Art auch immer – nicht anzunehmen. Er ist geeignet, Bürger davon abzuhalten, sich mit diesem Personenzusammenschluss näher zu befassen oder ihm sogar beizutreten. Über den Verfassungsschutzbericht wird in den Medien regelmäßig berichtet und in der Öffentlichkeit diskutiert, so dass ihm eine breite Außenwirkung zukommt. Dies hat zur Folge, dass bei einer Erwähnung in dem Verfassungsschutzbericht (potentielle) Kooperationspartner von einer Zusammenarbeit abgeschreckt werden und es dem Personenzusammenschluss erschwert wird, geschäftliche, kulturelle, soziale oder sonstige Beziehungen mit Anderen einzugehen. Eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ist damit mit einer eindeutigen negativen Stigmatisierung in der Öffentlichkeit verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.04.2006 – OVG 3 B 3.99).

Bei der Aufnahme von Personen oder Personenzusammenschlüssen in einem Verfassungsschutzbericht sind des Weiteren die allgemeinen rechtlichen Grenzen des Ermessens zu beachten, zu denen auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört. Eine Erwähnung ist daher nur zulässig, wenn sie auch tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (BVerfG, a. a. O.).

2. Keine Verfassungsfeindlichkeit der Klägerin

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung eines sog. Verfassungsschutzberichtes ist § 16 Abs. 2 BVerfschG. Dort ist normiert, dass der Beklagte die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach dem § 3 Abs. 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen unterrichtet. Maßgeblich ist somit, ob von der Klägerin Bestrebungen gem. § 3 BVerfschG ausgehen.

a. Von der Klägerin ausgehende Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegen offensichtlich nicht vor.

Die Tätigkeit eines Personenzusammenschlusses muss auf die Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze, die in § 4 Abs. 2 BVerfschG im Einzelnen aufgezählt werden, gerichtet sein. Es bedarf daher der Feststellung, dass derartige Bestrebungen tatsächlich von dem Personenzusammenschluss ausgehen.

Bestrebungen sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in oder für einen Personenzusammenschluss, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung des jeweiligen verfassungsschutzrechtlichen Schutzgutes gerichtet sind. Beseitigen meint dabei die vollständige Beeinträchtigung oder die teilweise Abschaffung des Schutzgutes. Eine Außergeltungsetzung liegt dann vor, wenn das Schutzgut zwar nicht förmlich abgeschafft, aber faktisch beseitigt oder leerlaufen soll (Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, SicherheitsR des Bundes, §§ 3, 4 BVerfSchG Rn. 10). Die Beseitigung oder Beeinträchtigung muss dabei maßgeblicher Zweck des Personenzusammenschlusses sein.

Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BVerfSchG liegen nur dann vor, wenn über die bloße Kritik an den Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung oder zu einer Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfaltet werden (BVerwGE 137, 275, Rn. 40; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, SicherheitsR des Bundes, §§ 3, 4 BVerfSchG Rn. 53)

b. Dieser Nachweis wurde von dem Beklagten nicht erbracht. Weder der „Kapitalismus“, noch die EU, Nationalismus, Imperialismus, Militarismus, die Sozialdemokratie, die Gewerkschaften oder die Partei DIE LINKE sind verfassungsschutzrechtliche Schutzgüter im Sinne des § 4 Abs. 1c) i.V.m. Abs. 2 BVerfschG. Das Streiten für eine demokratisch, egalitäre, sozialistische Gesellschaft steht nicht im Widerspruch mit den zentralen Werten des Grundgesetzes.

Auch ist in der Durchführung von Veranstaltungen, der Dokumentation von Berichten und Analysen und der Teilnahme an Bundestags- und Europawahlen kein ziel- oder zweckgerichtetes Verhalten, das auf die Beseitigung oder Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung abzielt, zu sehen.

3. Fehlende Erforderlichkeit

Die Erwähnung der Klägerin ist auch zur sachgemäßen Information der Öffentlichkeit nicht erforderlich.

Die Vorgängerin der Klägerin, die Partei für Soziale Gleichheit, gibt es seit 1997. Sie in den vergangenen Berichten des Beklagten nicht erwähnt.

Zu berücksichtigen ist, dass die Wirkungen des Verfassungsschutzberichtes weitreichend sind. Die dort erwähnten Organisationen werden als „Extremisten“ ausgewiesen und somit von Amts wegen zu Verfassungsfeinden erklärt. Mit der Aufnahme wird die Organisation zum Feind der Verfassung und des Staates erklärt. Neben der Warnfunktion hat der Verfassungsschutzbericht daher auch eine Markierungs- und Sanktionsfunktion. Die amtliche Markierung als Feinde der Verfassung ist Ausgangspunkt für eine gesellschaftliche Ausgrenzung, die mit weitreichenden Folgen verbunden ist. Diese Personen oder Personenzusammenschlüsse sollen und werden gesellschaftlich isoliert (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 ff.).

Eine Erwähnung ist daher nur zulässig, wenn sie auch tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (BVerfG, NJW 2005, 2912 ff.). Dies ergibt sich auch einfachgesetzlich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfschG, wonach eine Informierung der Öffentlichkeit nur möglich ist, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen; im Zusammenspiel mit Abs. 3, wonach personenbezogene Daten nur dann bekanntgegeben werden können, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen, erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Erwähnung der Klägerin ist nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere, weil es sich bei der Klägerin um eine Partei handelt, die u. a. beabsichtigt, sich an den im Mai 2019 stattfindenden Europawahlen zu beteiligen. Die Nennung der Klägerin in dem verfahrensgegenständlichen Bericht ist dazu geeignet, Wahlberechtigte von der Wahl der Klägerin abzuhalten.

4. Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin

Die Nennung der Klägerin in dem verfahrensgegenständlichen greift auch in geschützte Rechtspositionen der Klägerin ein.

Betroffen ist hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als juristische Person im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann. Davon umfasst ist der Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des Geltungsanspruches, der sog. „äußeren Ehre“ als das Ansehen in den Augen anderer (BayVGH, B.v. 23.9.2010 – 10 CE 10.1830).

Die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht, egal in welcher Form, lässt die Klägerin an der negativen Stigmatisierungswirkung des Berichtes teilhaben.

Der Klage ist daher stattzugeben.

Des Weiteren wird beantragt, den gesamten Verwaltungsvorgang sowie die Sachakte zum Verfahren beizuziehen und dem Unterzeichner nach erfolgter Beiziehung Akteneinsicht zu gewähren.

Nach erfolgter Akteneinsicht wird die Klage weiter begründet werden.

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