Eineinhalb Jahre nach dem G-20-Gipfel in Hamburg sind staatliche Behörden weiterhin entschlossen, einen Präzedenzfall zu schaffen, mit dem zentrale demokratische Grundrechte ausgehebelt werden können. Demonstrationen, bei denen es – aus welchen Gründen auch immer – zu Gewalttätigkeiten kommt, sollen insgesamt kriminalisiert werden.
Die Jugendkammer des Landgerichts Hamburg hat letzte Woche die Hauptverhandlung gegen vier junge Männer – Halil K., Can N., Roni S. und Khashajar H. – eröffnet, die wegen der Teilnahme an einer Demonstration gegen den G-20-Gipfel des Landfriedensbruchs angeklagt sind. Wir haben bereits früher darüber berichtet, wie die Demonstrationen zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen aufgebauscht und als „linksextremem Terror“ denunziert wurden, um Angriffe auf demokratische Rechte und Grundsätze zu rechtfertigen.
Den vier Angeklagten wird vorgeworfen, am 7. Juli 2017 während des Hamburger G20-Gipfels an einem Aufmarsch von 220 größtenteils vermummten und dunkel gekleideten Personen teilgenommen zu haben, aus dem heraus zahlreiche Straftaten begangen wurden. Entscheidend ist, dass die Staatsanwaltschaft ihnen ausdrücklich nicht vorwirft, selbst gewalttätig gewesen zu sein. Allein durch ihr – kurzzeitiges – Mitmarschieren hätten sie den Gewalttätern „psychische Beihilfe“ geleistet. Somit sei ihnen jede einzelne der aus der Menge begangenen Straftaten – die insgesamt mehr als eine Million Euro Schaden verursacht haben sollen – rechtlich zuzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft agiert in diesem Verfahren, als wäre sie der juristische Stoßtrupp der AfD. Sie hatte bereits sämtliche Mitglieder der Kammer (erfolglos) als befangen abgelehnt. Grund: Die drei Richter hatten die Untersuchungshaft gegen zwei Angeklagte gegen strenge Auflagen außer Vollzug gesetzt. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte allerdings die Freilassung der Angeklagten bereits wenige Stunden später verhindert.
Die Staatsanwaltschaft war mit maßloser rechter Demagogie dagegen Sturm gelaufen. Die Richter hätten sich bereits festgelegt, sie stünden auf der Seite der Beschuldigten und seien nicht mehr offen für andere Argumente, führte der zuständige Staatsanwalt aus. Der schwarze Mob sei planvoll vorgegangen, sämtliche Teilnehmer des Aufmarschs müssten sich alle begangenen Taten zurechnen lassen. Die Landgerichtskammer verhöhne mit ihren den Tatbeitrag der Angeklagten relativierenden Aussagen die Opfer des Gewaltexzesses. Sie spiele „Leid und Schrecken“ herunter. Auch dass die Kammer (für die Teilnahme an einem Aufmarsch!) „nur“ eine Strafe von bis zu drei Jahren für möglich halte, zeige ihre Voreingenommenheit. Vielmehr sei eine Strafe im oberen Bereich angemessen. Bei schwerem Landfriedensbruch können das bis zu zehn Jahre sein.
Der Befangenheitsantrag wurde zwar abgelehnt, doch das Oberlandesgericht Hamburg war mit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls den Argumenten der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen gefolgt. Nie in der „Nachkriegsgeschichte“, so die Richter des OLG, seien in Hamburg solch schwere „Gewalt- und Sachbeschädigungshandlungen“ verübt worden wie während der Proteste gegen den G20-Gipfel am Morgen des 7. Juli 2017. Entlang der Elbchaussee und in der Großen Bergstraße habe ein „schwarz uniformierter Mob“ gewütet.
OLG und Staatsanwaltschaft folgen der Linie, die von der Politik vorgegeben worden ist. Hamburgs damaliger Oberbürgermeister, der heutige Vizekanzler und Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD), hatte bereits frühzeitig gefordert, Demonstrationsteilnehmer zu „harten Strafen“ zu verurteilen, und die vielfache dokumentierte Polizeigewalt als linke Propaganda geleugnet.
Juristisch stützt sich die Staatsanwaltschaft vorgeblich auf ein Urteil des BGH vom 24. Mai 2017. Das ist absurd. In dem Urteil ging es gerade nicht um politische Demonstrationen, sondern um Fußballhooligans, die sich zu Schlägereien und Randale verabredet hatten.
Der BGH führte damals aus: „Alle Teilnehmer der Menschenmenge verfolgten einzig das Ziel, geschlossen Gewalttätigkeiten zu begehen. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall der ‚Dritt-Ort-Auseinandersetzung‘ gewalttätiger Fußballfans von Fällen des ‚Demonstrationsstrafrechts‘, bei denen aus einer Ansammlung einer Vielzahl von Menschen heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, aber nicht alle Personen Gewalt anwenden oder dies unterstützen wollen. Im vorliegenden Fall war die Begehung der Gewalttätigkeiten jedoch das alleinige Ziel aller Beteiligten.“
In Hamburg war dies offensichtlich nicht der Fall. Es handelte sich um eine politische Demonstration mit Transparenten und entsprechenden Sprechchören. Ob gewalttätige Provokationen tatsächlich von Autonomen oder von Agenten der Polizei oder des Verfassungsschutzes verübt worden sind, ist unklar. Unstrittig ist jedoch, dass sie nicht von allen Teilnehmern der Demo ausgingen, insbesondere nicht von den Angeklagten.
Auch eine konkrete Beihilfehandlung ist nicht nachgewiesen. Das einzige, was die Staatsanwaltschaft zum „Nachweis“ einer solchen Handlung anführt, ist eine kurzzeitige, bloße Teilnahme an der Demonstration, mehr nicht. Dafür sollen die Angeklagten nun für mehrere Jahre ins Gefängnis.
Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, wäre dies der umfassendste Angriff auf die Demonstrations- und Meinungsfreiheit seit Jahrzehnten. Spätestens seit dem „Brokdorf“-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1985 wurde in der Rechtsprechung im Prinzip anerkannt, dass bei Demonstrationen Gewalttaten, die von Teilen ihrer Teilnehmer ausgehen, nicht genutzt werden dürfen, um die Demonstration insgesamt zu verbieten und alle ihre Teilnehmer zu kriminalisieren.
In dem Beschluss zählten die Verfassungsrichter die Meinungsfreiheit „zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens“. Sie gelte als „unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend“ sei. Für die Versammlungsfreiheit könne „nichts grundsätzlich anderes gelten“, wenn diese „als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden“ werde.
Weiter heißt es in dem Urteil: „Große Verbände, finanzstarke Geldgeber oder Massenmedien können beträchtliche Einflüsse ausüben, während sich der Staatsbürger eher als ohnmächtig erlebt. In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt ist, verbleibt dem Einzelnen neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verbänden im allgemeinen nur eine kollektive Einflussnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen.“
Für die friedlichen Teilnehmer müsse „der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen“, so das Bundesverfassungsgericht.
Solche Grundsätze sollen heute gekippt werden, um jede Form sozialer und politischer Opposition zu unterdrücken und einen Polizeistaat aufzubauen.